Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2027.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.

Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte sind inzwischen in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027“ vorgelegt worden. Die Verordnung bedarf zusätzlich zum Kabinettsbeschluss noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2026 zu rechnen.

In den zurückliegenden Jahren wurden die vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung jeweils bis Jahresende bestätigt. Daher haben wir die voraussichtlichen Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2027 bereits jetzt zusammengestellt.*

Für die Zusatzversorgung werden sich im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
  • Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost.

Bitte beachten Sie zusätzlich, dass sich der Umlagesatz ab 1. Januar 2027 auf 2,59 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhöht. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier.

Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2027.

Download:

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben eine Laufzeit bis mindestens 31. März 2027. Sollten sich danach Änderungen bei den Tarifentgelten ergeben, werden auch die Grenzbeträge in den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBLS angepasst.

 
*Über die endgültige Festlegung der Grenzwerte werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in Kraft getreten ist.